TSV Trunkelsberg

Vereinssatzung

Satzung des Turn- und Sportverein Trunkelsberg e. V. |

1.

Der im Jahr 1923 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Trunkelsberg e.V.

und hat seinen Sitz in Trunkelsberg. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Memmingen eingetragen.

2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.

Der Verein hat den Zweck, die sportliche Betätigung sowie die sportlichen Interessen aller Mitglieder zu pflegen und zu fördern und insbesondere auch die Jugend für den Sport zu begeistern.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist sich selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft Freund sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

3.

Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmevertrag ist schriftlich zu

stellen.  Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung des Mitgliederantrags muss nicht begründet werden.

2.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktive, passive und jugendlichen Mitgliedern.

3.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss, der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder die an sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.

5.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres  das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

1.

Die Mitgliedschaft endet

a)durch Tod

b)durch Austritt

c)durch Ausschluss

d)durch Streichung von der Mitgliederliste.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

3.

Der Ausschluss des Vereinsmitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt, oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

4.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter der Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

5.

Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotzt zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vereinsausschuss. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.

6.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

1.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die mindestens ein halbes Jahr Mitglied im Verein sind.

2.

In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.

3.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b)das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c)den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

1.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

2.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.

3.

Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit, den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden, oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

1.

Organe des Vereins sind,

a)der Vorstand

b)Der Vereinsausschuss

c)die Mitgliederversammlung

1.

Der Vorstand besteht aus

a)dem 1. Vorsitzenden

b)dem 2. Vorsitzenden

c)dem Schriftführer

d)dem Kassierer

2.

Der Verein wird gerichtlich aus außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertreten.

3.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit über 500 Euro belasten, sowie für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. dies gilt auch gegenüber Dritte.

5.

Dem Schriftführer obliegt die Schriftführung des Vereins.

6.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

7.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die dauen von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

8.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorstand, bzw. der 2. Vorstand binnen 3 Tage eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung der 2. Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9.

Bei Rücktritt des 1. oder 2. Vorsitzenden ist sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vereinsausschuss das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

1.

Den Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und je 1 Vertreter der verschiedenen Abteilungen an, die von den Abteilungen auf die dauen von 2 Jahren gewählt werden.

2.

Der Vereinsausschuss ist für die in der Sitzung niedergelegten (§4 Absätze 4 und 5; §6 Absatz 3; §8 Absätze 4 und 9 der Satzung) und für die Ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3.

Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §8 Absatz 8 entsprechend.

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2.

Die Einladung erfolgt durch öffentlichen Aushang mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Der Aushang befindet sich im Schaukasten des TSV Trunkelsberg und wenn möglich an öffentlichen Stellen der Gemeinde ( Unterallgäuhalle, Bank, Dorfladen).

3.

Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

5.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

1.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)die Wahl des Vorstandes

b)die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die dauen von 2 Jahren. die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten

c)Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlassung

d)Festlegung der Mitgliedsbeiträge nach §6 Absatz 1 der Satzung

e)Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

g)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

1.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

2.

Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei §12 Absatz 7. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

3.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

4.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6.

Bewerten sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7.

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angebe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der einfachen Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

1.

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen.

2.

Die Auflösung des Verein, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Trunkelsberg. die Gemeinde soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Sportförderung verwenden.

1.

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 17. Januar 1981 und wurde von der Mitgliederversammlung dem 5. März 2004 in Kraft gesetzt.

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